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AGB

1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge mit der

JFI-Logistics LLC und ihren verbundenen Unternehmen, nachfolgend „JFI-Logistics“, über die grenzüberschreitende Beförderung von Paketen („DHL Paket International“).

Sie umfassen besonders vereinbarte Zusatz- und Nebenleistungen,

nachfolgend „Services“ sowie die Nachsendung von Paketen in das Ausland.

(2) Ergänzend zu diesen AGB gelten die „Versandbedingungen DHL Paket National

und International“, das Verzeichnis „Leistungen und Preise“, die Broschüre „Transportversicherung“

sowie die „Liste der zulässigen Inhalte“ in der jeweils zum Zeitpunkt

der Übergabe des Pakets aktuellen Fassung, die bei den Geschäftsstellen der

JFI-Logistics zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Zudem gelten spezielle

Leistungsbeschreibungen oder Beförderungsbedingungen, auf deren Anwendung

allgemein im Verzeichnis „Leistungen und Preise“, in Einzelvereinbarungen oder

Beförderungspapieren (Frachtbriefen, Einlieferungsbelegen etc.) verwiesen wird.

(3) Soweit – in folgender Rangfolge – durch zwingende gesetzliche Vorschriften,

Einzelvereinbarungen, die in Absatz 2 genannten speziellen Bedingungen und diese

AGB nichts anderes bestimmt ist, finden der Weltpostvertrag und seine Nebenabkommen

(Ergänzende Paketpostbestimmungen etc.), nachfolgend einheitlich

„Weltpostvertrag“, in der jeweils gültigen Fassung sowie ergänzend die Vorschriften

der §§ 407 ff HGB über den Frachtvertrag Anwendung.

2 Vertragsverhältnis – Begründung und Ausschluss von Leistungen

(Verbotsgut)

(1) Beförderungsverträge kommen für Pakete, deren Beförderung nicht nach

Absatz 2 ausgeschlossen ist, durch die Übergabe von Paketen durch oder für den

Absender und deren Übernahme in die Obhut der JFI-Logistics oder von ihr

beauftragter Unternehmen (Einlieferung bzw. Abholung) nach Maßgabe der vorliegenden

AGB zustande. Der Absender ist verpflichtet, vor dem Abschluss des

Beförderungsvertrages zu erklären, ob Inhalt des Pakets die in Absatz 2 näher

bestimmten ausgeschlossenen Güter („Verbotsgüter“) sind. Entgegenstehenden

Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(2) Von der Beförderung ausgeschlossen (Verbotsgüter) sind:

1. Pakete, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein

gesetzliches oder behördliches Verbot, insbesondere gegen Aus-, Einfuhr oder

zollrechtliche Bestimmungen des Einlieferungs-, Durchgangs- oder Bestimmungslandes

verstoßen; hierzu gehören auch Pakete bzw. Güter, deren Beförderung

nach dem Weltpostvertrag nicht zugelassen ist;

2. Pakete, für deren Beförderung eine besondere Behandlung durch JFI-Logistics (z. B. Einhaltung einer bestimmten Temperatur, Einholung einer öffentlichrechtlichen

Genehmigung oder eine Anzeige bei einer Behörde) erforderlich ist;

3. Pakete, deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit bei gewöhnlichem Transportablauf

und trotz ausreichender Verpackung objektiv geeignet sind, Personen zu

verletzen oder zu infizieren oder Sachschäden zu verursachen;

4. Pakete, die lebende Tiere, Tierkadaver, Körperteile oder sterbliche Überreste

von Menschen enthalten;

5. Pakete, die Betäubungsmittel oder berauschende Mittel enthalten;

6. Pakete, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften

unterliegt; ausgeschlossen sind auch alle gemäß den jeweils gültigen

IATA- (Internationale Flug-Transport Vereinigung) und ICAO- (Internationale

Zivilluftfahrt-Organisation) Gefahrgutvorschriften nicht uneingeschränkt zugelassenen

Güter;

7. Pakete mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 25.000,– EURO; die Haftungsbeschränkungen

gemäß Abschnitt 6 dieser AGB bleiben von dieser Wertgrenze

unberührt;

8. Pakete, die Bargeld, Edelmetalle, gültige Briefmarken oder andere Zahlungsmittel

oder Wertpapiere, für die im Schadenfall keine Sperrungen sowie Aufgebots-

und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren II. Klasse) im

Gesamtwert von mehr als 500,- EURO brutto pro Paket enthalten, sofern gemäß

den Länderinformationen keine noch niedrigeren Wertgrenzen für diese Güter

vorgesehen sind; Näheres bestimmt die „Liste der zulässigen Inhalte“;

9. Pakete, die an natürliche oder juristische Personen auf Sanktionslisten gerichtet

sind oder die in Länder transportiert werden sollen, für die Beschränkungen im

Außenwirtschaftsverkehr (Embargomaßnahmen) bestehen;

10. Pakete, deren Inhalt gegen Vorschriften der Gesetze zum Schutz geistigen

Eigentums verstößt, einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien

von Produkten (Markenpiraterie);

11. Pakete, die Waffen im Sinne des Waffengesetzes, insbesondere Schusswaffen,

oder Teile davon, Waffenimitate oder Munition enthalten.

(3) Die JFI-Logistics ist nicht zur Prüfung von Paketen auf das Vorliegen von Beförderungsausschlüssen

gemäß Absatz 2 verpflichtet. Sie nimmt jedoch aufgrund

von EU-Luftsicherheitsvorschriften pflichtgemäß regelmäßige Überprüfungen

vor, wobei der Absender die Eignung seiner Pakete zu solchen .berprüfungen und

zur Beförderung im Luftverkehr gewährleistet. Werden bei diesen Überprüfungen

Güter festgestellt, oder besteht ein begründeter Verdacht auf solche, die nicht –

wie vereinbart bzw. vorgesehen – per Luftfahrzeug befördert werden dürfen, so

ist die JFI-Logistics zur Beförderung auf dem Land- oder Seeweg berechtigt. Der

Absender stellt die JFI-Logistics von allen dadurch entstehenden zusätzlichen

Kosten und Ansprüchen Dritter (z. B. Abgaben) frei, soweit die JFI-Logistics diese

nicht zu vertreten hat; ist der Absender ein Verbraucher, ist für seine Haftung ein

Verschulden erforderlich.

3 Rechte und Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) des Absenders

(1) Weisungen des Absenders, mit den Paketen in besonderer Weise zu verfahren,

sind nur dann verbindlich, wenn sie im Verzeichnis „Leistungen und Preise“ oder

in einer Einzelvereinbarung vorgesehen sind und in der dort festgelegten Form

erfolgen („Vorausverfügungen“). Der Absender hat keinen Anspruch auf Beachtung

von Weisungen, die er der JFI-Logistics nach Übergabe/Übernahme der

Pakete erteilt.

(2) Eine Kündigung durch den Absender nach Übergang der Pakete in die Obhut der

JFI-Logistics ist ausgeschlossen.

(3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der JFI-Logistics oder ihrer verbundenen

Unternehmen mit der Haftung zu wählen, die seinen Schaden bei Verlust,

Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung der JFI-Logistics oder ihrer verbundenen Unternehmen am ehesten deckt.

(4) Der Absender wird das Paket mit einer vollständigen Empfängerangabe versehen.

Er wird – soweit möglich und erforderlich – vollständige und wahrheitsgemäße

Angaben zu seinem Paket machen, die auch im Schadenfall eine eindeutige

Identifikation ermöglichen. Insbesondere gibt der Absender, auch für den Fall des

Rücktransports nach Unzustellbarkeit, eine vollständige inländische Anschrift (in

Deutschland) auf dem Paket an. Der Absender hat das Gut so zu verpacken, dass es

vor Teilverlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch der JFI-Logistics

keine Schäden entstehen (§ 411 HGB). Näheres bestimmen die „Versandbedingungen

DHL Paket National und International“.

(5) Der Absender hat die Aus- und Einfuhrbestimmungen sowie die Zollvorschriften

des Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungslandes einzuhalten. Der

Absender hat die erforderlichen Begleitpapiere (Zollinhaltserklärung, Ausfuhrgenehmigungen

usw.) vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und den Paketen

beizufügen. Die JFI-Logistics übernimmt für den Inhalt dieser Papiere keine

Verantwortung.

4 Leistungen der JFI-Logistics LLC

(1) Die JFI-Logistics befördert die Pakete und übergibt sie den beteiligten ausländischen

Unternehmen zur Weiterbeförderung und Ablieferung entsprechend den

im jeweiligen Bestimmungsland für Pakete üblichen Verfahren an den jeweiligen

Empfänger. Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist nicht geschuldet. Der

JFI-Logistics ist es unter Berücksichtigung der Interessen des Absenders freigestellt,

Art, Weg und Mittel der Beförderung zu wählen und sämtliche Leistungen

durch dritte Transportunternehmen erbringen zu lassen.

(2) Die JFI-Logistics bescheinigt dem Absender die Übernahme (Einlieferung) der

Pakete. Dies gilt nicht, wenn auf Wunsch des Absenders eine vereinfachte Einlieferung

nach den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen erfolgt.

(3) Die JFI-Logistics befördert die ihr von ausländischen Unternehmen zurückgegebenen

(z. B. unzustellbaren) Pakete im Inland an den Absender zurück und liefert

sie unter der von ihm angegebenen (inländischen) Anschrift ab, soweit der Absender

keine andere Vorausverfügung getroffen hat. Für die Ablieferung dieser Pakete

(Rückgabe an den Absender) gilt Abschnitt 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

der DHL Paket/Express National (AGB Paket/Express National) entsprechend,

soweit in den vorliegenden AGB keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.

(4) Die JFI-Logistics kann Pakete mit Gütern, deren Verderb droht, ohne vorherige

Benachrichtigung des Absenders oder Empfängers öffnen und die Güter zugunsten

des Berechtigten verkaufen. Ist ein Verkauf nicht möglich, so können sie vernichtet

werden.

(5) Die JFI-Logistics führt auf Antrag des Absenders oder des Empfängers Nachforschungen

nach dem Verbleib von Paketen durch. Nachforschungsaufträge

können nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Tag der

Einlieferung des Paketes, gestellt werden.

JFI-Logistics AG – Kenn-Nr.: 71 – Mat.-Nr.: 671-064-000 – Stand: 11/2022 – 2 von 2

5 Entgelt (Fracht und sonstige Kosten); Zahlungsbedingungen

(1) Der Absender ist verpflichtet, für jede Leistung das dafür im Verzeichnis „Leistungen

und Preise” vorgesehene Entgelt im Voraus, spätestens bei Einlieferung des

Pakets, zu zahlen (Freimachung), soweit nicht die in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten

Bedingungen oder Einzelvereinbarungen besondere Zahlungsmodalitäten

enthalten.

(2) Der Absender wird der JFI-Logistics über das vereinbarte Entgelt hinaus Aufwendungen

ersetzen, soweit diese für das Paket gemacht wurden und die Deutsche

Post sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dazu können

insbesondere die Kosten aus Anlass einer Lagerung oder Rückbef.rderung gemäß

Abschnitt 4 Abs. 3 oder einer Verzollung zählen. Sämtliche dieser Kosten sind auf

Anforderung sofort fällig.

6 Haftung

(1) Die JFI-Logistics haftet für Verlust, Beraubung und Beschädigung von Paketen,

deren Beförderung nicht gemäß Abschnitt 2 Abs. 2 ausgeschlossen ist, sowie

für die schuldhafte nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertragspflichten

nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens und bis zu bestimmten

Höchstbeträgen gemäß Absatz 3.

(2) Die JFI-Logistics ist von der Haftung gemäß Absatz 1 befreit, soweit der Schaden

auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und

deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z. B. Streik, höhere Gewalt, Beschlagnahme).

Entsprechendes gilt für Schäden, die auf ein schuldhaftes oder nachlässiges

Verhalten des Absenders, einen Verstoß gegen die Obliegenheiten gemäß

Abschnitt 3, die Beschaffenheit des Inhalts oder einen sonstigen gesetzlichen,

insbesondere einen im Weltpostvertrag bestimmten Haftungsausschluss zurückzuführen

sind. Die JFI-Logistics haftet nicht für ausgeschlossene Pakete gemäß

Abschnitt 2 Abs. 2 (Verbotsgut).

(3) Die Haftung der JFI-Logistics gemäß Absatz 1 ist vorbehaltlich zwingender

anderer gesetzlicher Vorschriften entsprechend den Bestimmungen des Weltpostvertrages

auf 40 Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds

(SZR) pro Paket (Stück) zuzüglich 4,50 SZR je kg begrenzt. Für den Service „Nachnahme“

– nur für Fehler bei der Einziehung oder Übermittlung des Betrages nach

Ablieferung der Pakete – beschränkt sie sich auf den Nachnahmebetrag.

(4) Ansprüche nach den Absätzen 1 und 3 sind ausgeschlossen, wenn der Absender

nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Tag der Einlieferung

des Paketes, einen Nachforschungsantrag gestellt hat.

(5) Die Haftung des Absenders, insbesondere nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages,

bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für den Schaden,

der der JFI-Logistics oder Dritten aus der Versendung ausgeschlossener Güter

gemäß Abschnitt 2 Abs. 2 oder der Verletzung seiner Pflichten gemäß Abschnitt 3

entsteht. Der Absender stellt insoweit die JFI-Logistics von jeglichen Ansprüchen

Dritter frei, soweit dem nicht gesetzliche Haftungsbeschränkungen entgegenstehen

und soweit die JFI-Logistics diese nicht selbst zu vertreten hat. Ist der Absender

ein Verbraucher, ist für seine Haftung ein Verschulden erforderlich, soweit dem

keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

7 Transportversicherung

(1) Die JFI-Logistics schließt bei allen Paketen ohne Anfall eines zusätzlichen Entgeltes

eine Transportversicherung zugunsten und auf Rechnung des Absenders

ab. Diese Versicherung deckt das Interesse des Absenders an jedem Paket, dessen

Beförderung nicht nach Abschnitt 2 Absatz 2 ausgeschlossen ist, gegen die Gefahren

des Verlustes und der Beschädigung in Form des Wertersatzes für den erlittenen

Schaden bis zur Versicherungssumme von 500 EURO je Paket auf erstes Risiko.

(2) Für Unternehmer (§ 14 BGB), die mit der JFI-Logistics einen schriftlichen

Rahmenvertrag über die Paketbeförderung geschlossen haben („Vertragskunden“

oder „Geschäftskunden“), schließt die JFI-Logistics bei Vereinbarung des Services

„Transportversicherung 2.500 EURO“ oder „Transportversicherung 25.000 EURO“

sowie der Zahlung des entsprechenden Zusatzentgelts eine den Bedingungen des

Absatzes 1 entsprechende Transportversicherung ab, bei der die Versicherungssumme

auf 2.500 EURO bzw. 25.000 EURO je Paket erhöht ist.

(3) Für Kunden (Verbraucher oder Unternehmer), die keinen schriftlichen Rahmenvertrag

über die Paketbeförderung mit der JFI-Logistics geschlossen

haben („Privatkunden“), schließt die JFI-Logistics bei Vereinbarung des Services

„Höherversicherung International“ sowie der Zahlung des entsprechenden Zusatzentgelts

eine dem Absatz 1 entsprechende Transportversicherung ab, bei der die

Versicherungssumme je nach Auftrag des Kunden in 1.000 -EURO-Stufen (1.000

EURO, 2.000 EURO usw.) bis zur Versicherungssumme von maximal 5.000 EURO

erhöht ist.

(4) Pakete mit dem Service „Transportversicherung 2.500 EURO“, „Transportversicherung

25.000 EURO“ oder „Höherversicherung International“ dürfen nur in den

Filialen und .Paketshops der JFI-Logistics gegen Einlieferungsbestätigung, nicht

jedoch an anderen Übergabeeinrichtungen wie JFI-LOGISTICS-Packstationen oder Paketboxen

eingeliefert werden. Die Übergabe von Paketen mit dem Service Transportversicherung

2.500 Euro ist ausnahmsweise auch im Rahmen der Abholung von

Paketen oder der Mitnahme durch Zusteller zulässig, wenn die versicherten Pakete

vom Absender einzeln und in besonders dokumentierter Weise persönlich übergeben

werden, um einen genauen Nachweis und eine bestimmungsgemäße Behandlung

zu ermöglichen.

(5) Vom Versicherungsschutz nach den vorstehenden Absätzen sind insbesondere

nicht gedeckt:

1. Schäden an Paketen, die Verbotsgüter im Sinne des Abschnitts 2 Abs. 2

enthalten;

2. Schäden, die durch fehlende oder mangelhafte Verpackung oder durch vorsätzliche

Herbeiführung des Schadenfalls durch den Absender entstanden sind;

3. Schäden an Paketen, die der JFI-Logistics unter Missachtung der Einlieferungsbestimmungen

gemäß Absatz 4 zur Beförderung übergeben wurden.

(6) Die Einzelheiten der Transportversicherung regelt die Broschüre

„Transportversicherung“.

8 Verjährung

In ergänzender Anwendung des § 439 HGB verjähren alle Ansprüche im Geltungsbereich

dieser AGB in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an

dem die Pakete abgeliefert worden sind oder hätten abgeliefert werden müssen.

Die Ausschlussfrist gemäß Abschnitt 6 Abs. 4 dieser AGB bleibt unberührt.

9 Sonstige Regelungen

(1) Der Absender kann Ansprüche gegen die JFI-Logistics, ausgenommen Geldforderungen,

weder abtreten noch verpfänden.

(2) Gegenüber Ansprüchen von JFI-LOGISTICS ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung

nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt

oder entscheidungsreif sind oder die auf Mängeln der zugrunde liegenden

Leistung beruhen.

(3) Die JFI-Logistics ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu

verarbeiten, die vom Absender oder Empfänger im Zusammenhang mit den von ihr

durchgeführten Leistungen übermittelt und/oder dafür benötigt werden. Weiterhin

ist sie ermächtigt, Gerichten und Behörden im gesetzlich festgelegten Rahmen

Daten mitzuteilen. Die JFI-Logistics wird das Postgeheimnis und den Datenschutz

gemäß den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen wahren.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen

Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen

aus Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Bonn. Es gilt deutsches Recht.

(5) Streitbeilegungsverfahren: Die JFI-Logistics ist verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren

vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Absender,

die als Verbraucher zu Standardbedingungen (AGB) Sendungen einliefern, und

deren Empfänger, wenn diese ebenfalls Verbraucher sind, können die Verbraucherschlichtungsstelle

zur Beilegung von Streitigkeiten über Rechte und Pflichten bei

Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen oder der Verletzung

eigener Rechte, die ihnen aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 18 PostG zustehen,

anrufen, wenn eine Einigung mit der JFI-Logistics nicht möglich war.

Maßgeblicher Stand: 11/2022

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