AGB
1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge mit der
JFI-Logistics LLC und ihren verbundenen Unternehmen, nachfolgend „JFI-Logistics“, über die grenzüberschreitende Beförderung von Paketen („DHL Paket International“).
Sie umfassen besonders vereinbarte Zusatz- und Nebenleistungen,
nachfolgend „Services“ sowie die Nachsendung von Paketen in das Ausland.
(2) Ergänzend zu diesen AGB gelten die „Versandbedingungen DHL Paket National
und International“, das Verzeichnis „Leistungen und Preise“, die Broschüre „Transportversicherung“
sowie die „Liste der zulässigen Inhalte“ in der jeweils zum Zeitpunkt
der Übergabe des Pakets aktuellen Fassung, die bei den Geschäftsstellen der
JFI-Logistics zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Zudem gelten spezielle
Leistungsbeschreibungen oder Beförderungsbedingungen, auf deren Anwendung
allgemein im Verzeichnis „Leistungen und Preise“, in Einzelvereinbarungen oder
Beförderungspapieren (Frachtbriefen, Einlieferungsbelegen etc.) verwiesen wird.
(3) Soweit – in folgender Rangfolge – durch zwingende gesetzliche Vorschriften,
Einzelvereinbarungen, die in Absatz 2 genannten speziellen Bedingungen und diese
AGB nichts anderes bestimmt ist, finden der Weltpostvertrag und seine Nebenabkommen
(Ergänzende Paketpostbestimmungen etc.), nachfolgend einheitlich
„Weltpostvertrag“, in der jeweils gültigen Fassung sowie ergänzend die Vorschriften
der §§ 407 ff HGB über den Frachtvertrag Anwendung.
2 Vertragsverhältnis – Begründung und Ausschluss von Leistungen
(Verbotsgut)
(1) Beförderungsverträge kommen für Pakete, deren Beförderung nicht nach
Absatz 2 ausgeschlossen ist, durch die Übergabe von Paketen durch oder für den
Absender und deren Übernahme in die Obhut der JFI-Logistics oder von ihr
beauftragter Unternehmen (Einlieferung bzw. Abholung) nach Maßgabe der vorliegenden
AGB zustande. Der Absender ist verpflichtet, vor dem Abschluss des
Beförderungsvertrages zu erklären, ob Inhalt des Pakets die in Absatz 2 näher
bestimmten ausgeschlossenen Güter („Verbotsgüter“) sind. Entgegenstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) Von der Beförderung ausgeschlossen (Verbotsgüter) sind:
1. Pakete, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein
gesetzliches oder behördliches Verbot, insbesondere gegen Aus-, Einfuhr oder
zollrechtliche Bestimmungen des Einlieferungs-, Durchgangs- oder Bestimmungslandes
verstoßen; hierzu gehören auch Pakete bzw. Güter, deren Beförderung
nach dem Weltpostvertrag nicht zugelassen ist;
2. Pakete, für deren Beförderung eine besondere Behandlung durch JFI-Logistics (z. B. Einhaltung einer bestimmten Temperatur, Einholung einer öffentlichrechtlichen
Genehmigung oder eine Anzeige bei einer Behörde) erforderlich ist;
3. Pakete, deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit bei gewöhnlichem Transportablauf
und trotz ausreichender Verpackung objektiv geeignet sind, Personen zu
verletzen oder zu infizieren oder Sachschäden zu verursachen;
4. Pakete, die lebende Tiere, Tierkadaver, Körperteile oder sterbliche Überreste
von Menschen enthalten;
5. Pakete, die Betäubungsmittel oder berauschende Mittel enthalten;
6. Pakete, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften
unterliegt; ausgeschlossen sind auch alle gemäß den jeweils gültigen
IATA- (Internationale Flug-Transport Vereinigung) und ICAO- (Internationale
Zivilluftfahrt-Organisation) Gefahrgutvorschriften nicht uneingeschränkt zugelassenen
Güter;
7. Pakete mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 25.000,– EURO; die Haftungsbeschränkungen
gemäß Abschnitt 6 dieser AGB bleiben von dieser Wertgrenze
unberührt;
8. Pakete, die Bargeld, Edelmetalle, gültige Briefmarken oder andere Zahlungsmittel
oder Wertpapiere, für die im Schadenfall keine Sperrungen sowie Aufgebots-
und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren II. Klasse) im
Gesamtwert von mehr als 500,- EURO brutto pro Paket enthalten, sofern gemäß
den Länderinformationen keine noch niedrigeren Wertgrenzen für diese Güter
vorgesehen sind; Näheres bestimmt die „Liste der zulässigen Inhalte“;
9. Pakete, die an natürliche oder juristische Personen auf Sanktionslisten gerichtet
sind oder die in Länder transportiert werden sollen, für die Beschränkungen im
Außenwirtschaftsverkehr (Embargomaßnahmen) bestehen;
10. Pakete, deren Inhalt gegen Vorschriften der Gesetze zum Schutz geistigen
Eigentums verstößt, einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien
von Produkten (Markenpiraterie);
11. Pakete, die Waffen im Sinne des Waffengesetzes, insbesondere Schusswaffen,
oder Teile davon, Waffenimitate oder Munition enthalten.
(3) Die JFI-Logistics ist nicht zur Prüfung von Paketen auf das Vorliegen von Beförderungsausschlüssen
gemäß Absatz 2 verpflichtet. Sie nimmt jedoch aufgrund
von EU-Luftsicherheitsvorschriften pflichtgemäß regelmäßige Überprüfungen
vor, wobei der Absender die Eignung seiner Pakete zu solchen .berprüfungen und
zur Beförderung im Luftverkehr gewährleistet. Werden bei diesen Überprüfungen
Güter festgestellt, oder besteht ein begründeter Verdacht auf solche, die nicht –
wie vereinbart bzw. vorgesehen – per Luftfahrzeug befördert werden dürfen, so
ist die JFI-Logistics zur Beförderung auf dem Land- oder Seeweg berechtigt. Der
Absender stellt die JFI-Logistics von allen dadurch entstehenden zusätzlichen
Kosten und Ansprüchen Dritter (z. B. Abgaben) frei, soweit die JFI-Logistics diese
nicht zu vertreten hat; ist der Absender ein Verbraucher, ist für seine Haftung ein
Verschulden erforderlich.
3 Rechte und Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) des Absenders
(1) Weisungen des Absenders, mit den Paketen in besonderer Weise zu verfahren,
sind nur dann verbindlich, wenn sie im Verzeichnis „Leistungen und Preise“ oder
in einer Einzelvereinbarung vorgesehen sind und in der dort festgelegten Form
erfolgen („Vorausverfügungen“). Der Absender hat keinen Anspruch auf Beachtung
von Weisungen, die er der JFI-Logistics nach Übergabe/Übernahme der
Pakete erteilt.
(2) Eine Kündigung durch den Absender nach Übergang der Pakete in die Obhut der
JFI-Logistics ist ausgeschlossen.
(3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der JFI-Logistics oder ihrer verbundenen
Unternehmen mit der Haftung zu wählen, die seinen Schaden bei Verlust,
Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung der JFI-Logistics oder ihrer verbundenen Unternehmen am ehesten deckt.
(4) Der Absender wird das Paket mit einer vollständigen Empfängerangabe versehen.
Er wird – soweit möglich und erforderlich – vollständige und wahrheitsgemäße
Angaben zu seinem Paket machen, die auch im Schadenfall eine eindeutige
Identifikation ermöglichen. Insbesondere gibt der Absender, auch für den Fall des
Rücktransports nach Unzustellbarkeit, eine vollständige inländische Anschrift (in
Deutschland) auf dem Paket an. Der Absender hat das Gut so zu verpacken, dass es
vor Teilverlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch der JFI-Logistics
keine Schäden entstehen (§ 411 HGB). Näheres bestimmen die „Versandbedingungen
DHL Paket National und International“.
(5) Der Absender hat die Aus- und Einfuhrbestimmungen sowie die Zollvorschriften
des Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungslandes einzuhalten. Der
Absender hat die erforderlichen Begleitpapiere (Zollinhaltserklärung, Ausfuhrgenehmigungen
usw.) vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und den Paketen
beizufügen. Die JFI-Logistics übernimmt für den Inhalt dieser Papiere keine
Verantwortung.
4 Leistungen der JFI-Logistics LLC
(1) Die JFI-Logistics befördert die Pakete und übergibt sie den beteiligten ausländischen
Unternehmen zur Weiterbeförderung und Ablieferung entsprechend den
im jeweiligen Bestimmungsland für Pakete üblichen Verfahren an den jeweiligen
Empfänger. Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist nicht geschuldet. Der
JFI-Logistics ist es unter Berücksichtigung der Interessen des Absenders freigestellt,
Art, Weg und Mittel der Beförderung zu wählen und sämtliche Leistungen
durch dritte Transportunternehmen erbringen zu lassen.
(2) Die JFI-Logistics bescheinigt dem Absender die Übernahme (Einlieferung) der
Pakete. Dies gilt nicht, wenn auf Wunsch des Absenders eine vereinfachte Einlieferung
nach den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen erfolgt.
(3) Die JFI-Logistics befördert die ihr von ausländischen Unternehmen zurückgegebenen
(z. B. unzustellbaren) Pakete im Inland an den Absender zurück und liefert
sie unter der von ihm angegebenen (inländischen) Anschrift ab, soweit der Absender
keine andere Vorausverfügung getroffen hat. Für die Ablieferung dieser Pakete
(Rückgabe an den Absender) gilt Abschnitt 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der DHL Paket/Express National (AGB Paket/Express National) entsprechend,
soweit in den vorliegenden AGB keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.
(4) Die JFI-Logistics kann Pakete mit Gütern, deren Verderb droht, ohne vorherige
Benachrichtigung des Absenders oder Empfängers öffnen und die Güter zugunsten
des Berechtigten verkaufen. Ist ein Verkauf nicht möglich, so können sie vernichtet
werden.
(5) Die JFI-Logistics führt auf Antrag des Absenders oder des Empfängers Nachforschungen
nach dem Verbleib von Paketen durch. Nachforschungsaufträge
können nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Tag der
Einlieferung des Paketes, gestellt werden.
JFI-Logistics AG – Kenn-Nr.: 71 – Mat.-Nr.: 671-064-000 – Stand: 11/2022 – 2 von 2
5 Entgelt (Fracht und sonstige Kosten); Zahlungsbedingungen
(1) Der Absender ist verpflichtet, für jede Leistung das dafür im Verzeichnis „Leistungen
und Preise” vorgesehene Entgelt im Voraus, spätestens bei Einlieferung des
Pakets, zu zahlen (Freimachung), soweit nicht die in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten
Bedingungen oder Einzelvereinbarungen besondere Zahlungsmodalitäten
enthalten.
(2) Der Absender wird der JFI-Logistics über das vereinbarte Entgelt hinaus Aufwendungen
ersetzen, soweit diese für das Paket gemacht wurden und die Deutsche
Post sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dazu können
insbesondere die Kosten aus Anlass einer Lagerung oder Rückbef.rderung gemäß
Abschnitt 4 Abs. 3 oder einer Verzollung zählen. Sämtliche dieser Kosten sind auf
Anforderung sofort fällig.
6 Haftung
(1) Die JFI-Logistics haftet für Verlust, Beraubung und Beschädigung von Paketen,
deren Beförderung nicht gemäß Abschnitt 2 Abs. 2 ausgeschlossen ist, sowie
für die schuldhafte nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertragspflichten
nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens und bis zu bestimmten
Höchstbeträgen gemäß Absatz 3.
(2) Die JFI-Logistics ist von der Haftung gemäß Absatz 1 befreit, soweit der Schaden
auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und
deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z. B. Streik, höhere Gewalt, Beschlagnahme).
Entsprechendes gilt für Schäden, die auf ein schuldhaftes oder nachlässiges
Verhalten des Absenders, einen Verstoß gegen die Obliegenheiten gemäß
Abschnitt 3, die Beschaffenheit des Inhalts oder einen sonstigen gesetzlichen,
insbesondere einen im Weltpostvertrag bestimmten Haftungsausschluss zurückzuführen
sind. Die JFI-Logistics haftet nicht für ausgeschlossene Pakete gemäß
Abschnitt 2 Abs. 2 (Verbotsgut).
(3) Die Haftung der JFI-Logistics gemäß Absatz 1 ist vorbehaltlich zwingender
anderer gesetzlicher Vorschriften entsprechend den Bestimmungen des Weltpostvertrages
auf 40 Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds
(SZR) pro Paket (Stück) zuzüglich 4,50 SZR je kg begrenzt. Für den Service „Nachnahme“
– nur für Fehler bei der Einziehung oder Übermittlung des Betrages nach
Ablieferung der Pakete – beschränkt sie sich auf den Nachnahmebetrag.
(4) Ansprüche nach den Absätzen 1 und 3 sind ausgeschlossen, wenn der Absender
nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Tag der Einlieferung
des Paketes, einen Nachforschungsantrag gestellt hat.
(5) Die Haftung des Absenders, insbesondere nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages,
bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für den Schaden,
der der JFI-Logistics oder Dritten aus der Versendung ausgeschlossener Güter
gemäß Abschnitt 2 Abs. 2 oder der Verletzung seiner Pflichten gemäß Abschnitt 3
entsteht. Der Absender stellt insoweit die JFI-Logistics von jeglichen Ansprüchen
Dritter frei, soweit dem nicht gesetzliche Haftungsbeschränkungen entgegenstehen
und soweit die JFI-Logistics diese nicht selbst zu vertreten hat. Ist der Absender
ein Verbraucher, ist für seine Haftung ein Verschulden erforderlich, soweit dem
keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
7 Transportversicherung
(1) Die JFI-Logistics schließt bei allen Paketen ohne Anfall eines zusätzlichen Entgeltes
eine Transportversicherung zugunsten und auf Rechnung des Absenders
ab. Diese Versicherung deckt das Interesse des Absenders an jedem Paket, dessen
Beförderung nicht nach Abschnitt 2 Absatz 2 ausgeschlossen ist, gegen die Gefahren
des Verlustes und der Beschädigung in Form des Wertersatzes für den erlittenen
Schaden bis zur Versicherungssumme von 500 EURO je Paket auf erstes Risiko.
(2) Für Unternehmer (§ 14 BGB), die mit der JFI-Logistics einen schriftlichen
Rahmenvertrag über die Paketbeförderung geschlossen haben („Vertragskunden“
oder „Geschäftskunden“), schließt die JFI-Logistics bei Vereinbarung des Services
„Transportversicherung 2.500 EURO“ oder „Transportversicherung 25.000 EURO“
sowie der Zahlung des entsprechenden Zusatzentgelts eine den Bedingungen des
Absatzes 1 entsprechende Transportversicherung ab, bei der die Versicherungssumme
auf 2.500 EURO bzw. 25.000 EURO je Paket erhöht ist.
(3) Für Kunden (Verbraucher oder Unternehmer), die keinen schriftlichen Rahmenvertrag
über die Paketbeförderung mit der JFI-Logistics geschlossen
haben („Privatkunden“), schließt die JFI-Logistics bei Vereinbarung des Services
„Höherversicherung International“ sowie der Zahlung des entsprechenden Zusatzentgelts
eine dem Absatz 1 entsprechende Transportversicherung ab, bei der die
Versicherungssumme je nach Auftrag des Kunden in 1.000 -EURO-Stufen (1.000
EURO, 2.000 EURO usw.) bis zur Versicherungssumme von maximal 5.000 EURO
erhöht ist.
(4) Pakete mit dem Service „Transportversicherung 2.500 EURO“, „Transportversicherung
25.000 EURO“ oder „Höherversicherung International“ dürfen nur in den
Filialen und .Paketshops der JFI-Logistics gegen Einlieferungsbestätigung, nicht
jedoch an anderen Übergabeeinrichtungen wie JFI-LOGISTICS-Packstationen oder Paketboxen
eingeliefert werden. Die Übergabe von Paketen mit dem Service Transportversicherung
2.500 Euro ist ausnahmsweise auch im Rahmen der Abholung von
Paketen oder der Mitnahme durch Zusteller zulässig, wenn die versicherten Pakete
vom Absender einzeln und in besonders dokumentierter Weise persönlich übergeben
werden, um einen genauen Nachweis und eine bestimmungsgemäße Behandlung
zu ermöglichen.
(5) Vom Versicherungsschutz nach den vorstehenden Absätzen sind insbesondere
nicht gedeckt:
1. Schäden an Paketen, die Verbotsgüter im Sinne des Abschnitts 2 Abs. 2
enthalten;
2. Schäden, die durch fehlende oder mangelhafte Verpackung oder durch vorsätzliche
Herbeiführung des Schadenfalls durch den Absender entstanden sind;
3. Schäden an Paketen, die der JFI-Logistics unter Missachtung der Einlieferungsbestimmungen
gemäß Absatz 4 zur Beförderung übergeben wurden.
(6) Die Einzelheiten der Transportversicherung regelt die Broschüre
„Transportversicherung“.
8 Verjährung
In ergänzender Anwendung des § 439 HGB verjähren alle Ansprüche im Geltungsbereich
dieser AGB in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an
dem die Pakete abgeliefert worden sind oder hätten abgeliefert werden müssen.
Die Ausschlussfrist gemäß Abschnitt 6 Abs. 4 dieser AGB bleibt unberührt.
9 Sonstige Regelungen
(1) Der Absender kann Ansprüche gegen die JFI-Logistics, ausgenommen Geldforderungen,
weder abtreten noch verpfänden.
(2) Gegenüber Ansprüchen von JFI-LOGISTICS ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung
nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt
oder entscheidungsreif sind oder die auf Mängeln der zugrunde liegenden
Leistung beruhen.
(3) Die JFI-Logistics ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu
verarbeiten, die vom Absender oder Empfänger im Zusammenhang mit den von ihr
durchgeführten Leistungen übermittelt und/oder dafür benötigt werden. Weiterhin
ist sie ermächtigt, Gerichten und Behörden im gesetzlich festgelegten Rahmen
Daten mitzuteilen. Die JFI-Logistics wird das Postgeheimnis und den Datenschutz
gemäß den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen wahren.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen
aus Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Bonn. Es gilt deutsches Recht.
(5) Streitbeilegungsverfahren: Die JFI-Logistics ist verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Absender,
die als Verbraucher zu Standardbedingungen (AGB) Sendungen einliefern, und
deren Empfänger, wenn diese ebenfalls Verbraucher sind, können die Verbraucherschlichtungsstelle
zur Beilegung von Streitigkeiten über Rechte und Pflichten bei
Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen oder der Verletzung
eigener Rechte, die ihnen aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 18 PostG zustehen,
anrufen, wenn eine Einigung mit der JFI-Logistics nicht möglich war.
Maßgeblicher Stand: 11/2022